Gesetze / Kochausbildungsverordnung
KochAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2022
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.